Verkehrsunfallrecht

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Als Geschädigter bei einem Verkehrsunfall sind Sie grundsätzlich so zu stellen, als ob sich der Schaden nicht ereignet hätte. Diese gesetzliche Vorgabe klingt einfach, erweist sich aber in der Praxis kompliziert.
  • Ungeschmälerten Ersatz erhalten Sie grundsätzlich nur, wenn Sie den Unfall nicht selbst (mit-) verschuldet haben. Schon im Betrieb Ihres Kfz kann oft ein solches Mitverschulden liegen.
  • Nicht nur der gegnerische Fahrer, auch der Halter und dessen Versicherung sind Ihre Anspruchsgegner. Unbedachte Einlassungen nach dem Unfall können Ihre Ansprüche mindern oder ausschließen. Insbesondere wenn auch gegen Sie ein Ordnungswidrigkeiten- oder gar Strafverfahren wegen des Unfalls geführt wird empfiehlt sich eine anwaltliche Vertretung nicht nur im Zuge der Durchsetzung Ihrer zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche, sondern auch in einem solchen Verfahren.
  • Leicht werden Ansprüche übersehen oder die gegnerische Versicherung lehnt zu Unrecht begründete Ansprüche ab, zumindest die Schadensregulierung erfolgt in der Regel äußerst schleppend.

    Neben dem Ersatz von Sachschäden (Reparatur- oder Wiederanschaffungskosten Ihres Kfz, Ersatz anderer beim Unfall beschädigter Sachen) und Heilbehandlungskosten kommen Schmerzensgeld und bei dauerhaften Schäden Rentenzahlungen in Betracht.

    Auch Vermögensnachteile wie Verdienstausfall sind ggf. auszugleichen.

    Für die Dauer der Reparaturzeit Ihres Fahrzeugs bzw. eine angemessene Zeit für die Dauer der Wiederbeschaffung haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen, dies aber z.B. nicht wenn ihre täglichen Wegstrecken sehr gering sind und die Mietwagenkosten in keinem Verhältnis zu den Kosten eines anderen Verkehrsmittels stehen. Statt der Mietwagenkosten kann eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden.

    Eher unbekannt: Geltend gemacht werden kann auch ein sog Hausfrauenschaden (oder Hausmannschaden) wenn der haushaltsführende Nichtverdiener der Familie infolge des Unfalls nicht mehr zur Verfügung steht. Weiterhin kann ohne Nachweis des tatsächlichen Aufwands eine sog. Unkostenpauschale begehrt werden (für Telefongespräche, Porto usw. im Zuge der Abwicklung des Unfalls).
Soweit Ihr Unfallgegner den Verkehrsunfall verursacht hat, sind die entstehenden Rechtsanwaltskosten durch ihn bzw. seine Haftpflichtversicherung seinen Haftpflichtversicherer zu tragen.

Wir übernehmen Ihre schnelle und vollumfängliche Unfallschadensregulierung, angefangen über die oft lästige Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung bis - falls erforderlich - Ihrer Vertretung im Schadensprozess und tragen dafür Sorge, dass die Ansprüche durchgesetzt werden, die Ihnen zustehen.
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