Urlaubsabgeltung für dauerhaft erkrankte Beamte

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Für Arbeitnehmer hatte der Europäische Gerichtshof bereits vor einiger Zeit entschieden, dass der im deutschen Urlaubsrecht geregelte Verfall des Erholungsurlaubsanspruchs des laufenden Jahres mit Ablauf des 31.12. bei Mitarbeitern, die den Urlaub wegen dauernder Erkrankung nicht nehmen konnten, gegen Europarecht verstößt. Endlos lang spart er sich allerdings nicht auf, sh. hierzu den Beitrag zu Urlaubsfragen im Rechtsgebiet Arbeitsrecht.

Offen war, ob und in welchem Umfang dies auch für Beamte gilt. Dies vor folgendem Hintergrund: Mit hoheitlichen Aufgaben betraute Beschäftigte in den Mitgliedstaaten können Sonderregelungen unterworfen werden. Das deutsche Beamtenrecht regelt abweichend von dem für Arbeitnehmer geltenden Urlaubsrecht eine kurze Übertragungszeit für nicht genommenen Urlaub des Vorjahres, ferner schließt es eigentlich die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs aus.

Die Frage in welchem Umfang seine Entscheidungen zu Arbeitnehmern auch auf Beamte übertragbar sind hat der Europäische Gerichtshof nunmehr mit Urteil vom 03.05.2012 in der Sache C-337/10 entschieden:

Ein Beamter, der seinen Urlaub wegen Erkrankung nicht nehmen konnte, hat bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Mindestjahresurlaub (vier Wochen). Ein über den Mindestanspruch hinaus gehender Urlaubsanspruch hingegen muss nicht zwingend ausgeglichen werden, dies kann durch nationales Recht ausgeschlossen werden. Der Kläger war Feuerwehrbeamter und hatte in dieser Funktion einen höheren Urlaubsanspruch, der nicht abzugelten war. Als unwirksam erwies sich allerdings die beamtenrechtliche Regelung, nach der der Mindestjahresurlaub nur für 9 Monate in das nächste Kalenderjahr übertragbar ist und dieser Mindestjahresurlaub sodann verfällt. Die Verfallsfrist dürfe jedenfalls nicht kürzer als der Bezugszeitraum (ein Jahr) sein.

Anzumerken ist, dass das Gericht bei Arbeitnehmern davon ausgeht, dass jedenfalls eine Tarifnorm, die einen Verfall nicht genommenen Urlaubs erst nach 15 Monaten vorsieht, nicht gegen Europarecht verstößt.

  

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