Überzahlungen im Baurecht

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Bei der Abwicklung von Bauverträgen kann es zu einer Überzahlung gekommen sein, wenn der Auftraggeber auf die Schlusszahlung leistete und danach festgestellt wird, dass der Auftragnehmer unter Berücksichtigung aller ihm zustehender vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche, Zahlungen ohne Rechtsgrund erhalten hat, also ein Saldo zugunsten des Auftraggebers verbleibt. Gleiches gilt, wenn sich im nachhinein erweist, dass Aufmasse oder Mengenermittlungen fehlerhaft (überhöht) erfolgten oder Leistungen oder einzelne Positionen versehentlich doppelt abgerechnet oder in einer dem geschlossenen Bauvertrag widersprechenden Höhe abgerechnet wurden oder wenn auf Nachträge geleistet wurde, die nicht gerechtfertigt sind.

Bei Architektenverträgen wiederum kann eine Überzahlung eintreten, wenn die Abrechnung vertraglichen Abreden widerspricht oder die preisrechtlichen Vorgaben der HOAI zum Nachteil des Auftraggebers nicht beachtet wurden.

Liegt eine solche Überzahlung vor, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Erstattung des überzahlten Betrages aus sog. Bereicherungsrecht (§§ 812 ff BGB), ggf. auch aus vertraglich vereinbarten Rückerstattungsklauseln (bei Bauverträgen von Kommunen als Auftraggeber in der Regel über die Zusätzlichen Vertragsbedingungen vereinbart); solche Klauseln regeln auch die Verzinsung der Überzahlung und sollen den im Bereicherungsrecht möglichen Einwand des Wegfalls der Bereicherung ausschließen.

Abzugrenzen ist der Fall, in dem noch vor Leistung auf die Schlussrechnung, zum Beispiel bei Prüfung der Schlussrechnung, festgestellt wird, dass überhöhte Abschlagszahlungen geleistet wurden. Hier hat der Auftraggeber einen unmittelbar aus dem Bauvertrag (und nicht aus Bereicherungsrecht) folgenden Anspruch auf Rückerstattung des zuviel Geleisteten.

Der Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers unterliegt der Verjährung. Diese muss im Falle einer Auseinandersetzung vom Auftragnehmer geltend gemacht werden (sog. Erhebung der Einrede der Verjährung), nur dann ist sie in Gerichtsverfahren beachtlich.

Es greift die sog. Regelverjährungsfrist aus § 195 BGB (drei Jahre).

Sie beginnt mit Schluss des Kalenderjahres (§ 199 Abs. 1 BGB) in dem der Auftragnehmer die Zahlung aus der Schlussrechnung erlangt hat, frühestens jedoch zum Schluss des Kalenderjahres, in dem der Auftraggeber (Bauherr) von den Umständen, die den Rückzahlungsanspruch begründen, Kenntnis hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies wiederum ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Leistungsverzeichnis, die Aufmasse und die Schlussrechnung kennt und aus dieser die vertragswidrige Abrechnung und / oder Masseermittlung ersichtlich ist, der Auftraggeber aber eine gebotene Überprüfung unterlässt. Unerheblich ist, ob der Auftraggeber die Unrichtigkeit der Abrechnungsunterlagen bewusst zur Kenntnis genommen hat. Lediglich muss die vertragswidrige Abrechnung (müssen die Tatsachen) aus den Unterlagen ersichtlich sein (nicht die Schlussfolgerung gezogen werden). Unerheblich ist weiterhin, ob der Auftraggeber die Schlussrechnung selbst geprüft hat oder ein von ihm beauftragter Dritter (z. B. Architekt); der Auftraggeber muss sich dessen Wissen oder grob fahrlässiges Nichtwissen zurechnen lassen.

Es ist mithin wichtig, dass ein Auftraggeber (Bauherr) eine Schlussrechnung hinreichend überprüft und, wenn er erst Später Kenntnis von einer Überzahlung erlangt, prüft oder prüfen lässt, ob der Rückzahlungsanspruch nicht ggf. verjährt ist.

Im Falle einer Überzahlung kann der Auftraggeber wie folgt vorgehen:

  • Er kann die Erstattung des Zuvielbetrages vom Auftragnehmer verlangen (Rückzahlungsanspruch).
  • Hat der Auftragnehmer noch (auch: andere) unerledigte Forderungen, kann der Auftraggeber mit seinem Rückzahlungsanspruch aufrechnen.
  • Schließlich kann er Schadensersatz bei dem mit der Rechnungsprüfung beauftragten Architekten oder Ingenieur geltend machen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann der Auftraggeber unter den aufgezeigten Handlungsmöglichkeiten grundsätzlich frei wählen. So setzt z. B. der Schadensersatzanspruch gegenüber dem mit der Rechnungsprüfung betrauten Architekten nicht voraus, dass der Rückzahlungsanspruch (z.B. aufgrund der Insolvenz des bauausführenden Auftragnehmers) nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Der Auftraggeber muss ggf. Maßnahmen ergreifen, die die Verjährungsfrist hemmen. Dieses Erfordernis besteht, wenn der Auftragnehmer voraussichtlich nicht dazu bereit oder in der Lage ist, den überzahlten Betrag rechtzeitig zu erstatten, oder wenn die verbleibende Zeit bis zum Verjährungseintritt so knapp ist, dass die Rückzahlung erfahrungsgemäß nicht mehr abgewickelt werden kann.

Die Hemmung der Verjährungsfrist bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist verlängert sich also um die Dauer der Hemmung (§ 209 BGB). Bildlich gesprochen wird „die Verjährung angehalten“.
Tatbestände, die die Verjährungsfrist hemmen, sind in § 204 BGB genannt. In Betracht kommen z.B. die Zustellung eines Mahnbescheids oder die Erhebung einer Klage oder ein Verhandeln über den vom Auftraggeber geltend gemachten Rückzahlungsanspruch. Für den Auftraggeber sicherer ist es aber, wenn er eine schriftliche Zusage des Auftragnehmers, die Einrede der Verjährung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu erheben, einholt. Dies erspart zumindest zunächst Prozesskosten.

Der Rückzahlungsanspruch kann auch geltend gemacht werden, wenn die Verjährung bereits eingetreten ist. Die Verjährung ist nur beachtlich, wenn sich der Auftragnehmer darauf beruft. Erhebt der Auftragnehmer die Einrede der Verjährung, kommt gleichwohl noch die Aufrechnung in Betracht.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 387 ff. BGB) vorliegen, kann der Auftraggeber mit seiner Rückzahlungsforderung gegen unerledigte Forderungen des Auftragnehmers (z. B. Vergütungsforderungen) aufrechnen1. Für die Aufrechnung genügt eine einfache Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer. Sie bewirkt, dass zwei sich gegenüber stehende Forderungen, soweit sich diese decken, erlöschen. Selbst wenn der Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers bereits verjährt sein sollte, kann eine Aufrechnung in Betracht kommen. Aufgerechnet werden kann auch mit verjährten Forderungen, sofern diese zu dem Zeitpunkt, als sie erstmals hätten aufgerechnet werden können, noch nicht verjährt waren (§ 215 BGB). Forderung und Gegenforderung müssen sich also nur in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüber gestanden haben. Schließlich ist eine Aufrechnung auch „vertragsübergreifend“ möglich, d. h. der Auftraggeber kann mit seinem Rückzahlungsanspruch aus dem falsch abgerechneten Vertragsverhältnis auch gegen Werklohnforderungen des Auftragnehmers aus anderen Bauverträgen über andere Vorhaben aufrechnen.

Hatte ein Architekt oder Ingenieur wie üblicherweise den Auftrag zur Prüfung der Schlussrechnung des Auftragnehmers, so kann auch dieser in Anspruch genommen werden. Unterlief diesem ein Fehler, der zu einer Überzahlung des bauausführenden Unternehmens führt, so kann er vom Auftraggeber nach § 634 Nr. 4 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, sofern er diesen Fehler zu vertreten (verschuldet) hat.
Dieser Schadensersatzanspruch setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber seinen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem bauausführenden Unternehmen, etwa aufgrund von Verjährung oder Insolvenz des Unternehmens, nicht mehr durchsetzen kann. Der Auftraggeber hat vielmehr die Wahl, ob er den Architekten oder den Bauunternehmer (Auftragnehmer) in Anspruch nimmt. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Architekt/Ingenieur vom Auftraggeber lediglich verlangen, dass dieser seinen Rückzahlungsanspruch gemäß § 255 BGB an ihn abtritt.
Der Anspruch auf Schadensersatz des Bauherrn gegen den Architekten verjährt (anders als der Rückforderungsanspruch gegen den Auftragnehmer) in fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), es sei denn, die Parteien haben eine abweichende Verjährungsfrist wirksam vereinbart.

  

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