Vorläufiger Ausschluss vom Schulunterricht

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Im Land Berlin kommen als sog. Ordnungsmaßnahmen in der Schule in Betracht:

  • die Erteilung eines schriftlichen Verweises,
  • der Ausschluss vom Unterricht bis zu maximal 10 Schultagen,
  • die Umsetzung in eine andere Klasse bzw. Gruppe,
  • die „Überweisung“ an eine andere Schule und, sofern die Schulpflicht erfüllt ist,
  • die „Entlassung“ aus der Schule in Betracht (§ 63 SchulG Berlin).

Alle Maßnahmen mit Ausnahme des Verweises und des befristeten Unterrichtsausschlusses setzen ein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten voraus und sollen in der Regel zuvor angedroht werden.

Über die Erteilung eines Verweises und den befristeten Unterrichtsausschluss entscheidet die Klassenkonferenz, über die Umsetzung innerhalb der Schule die Gesamt- bzw. Abteilungskonferenz. Über die anderen, härteren Maßnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Dies ist in Berlin die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Der Schulleiter ist berechtigt, Schüler vorübergehend vom Unterricht auszuschließen oder umzusetzen. Ein Widerspruch gegen eine solche Maßnahme hat keine aufschiebende Wirkung. Diese kann aber über ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren bewirkt werden.

Es handelt sich dabei um eine vorläufige, nicht repressive, sondern präventive Maßnahme. Ein Konflikt soll beruhigt werden, auch damit die zuständige Stelle über eine etwaige endgültige Ordnungsmaßnahme entscheiden kann. Die Zielsetzung der Sicherung und Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens genügt als Rechtfertigung für eine derartige Maßnahme. Sie kann sich als rechtmäßig erweisen, auch wenn zum Zeitpunkt der Anordnung des vorübergehenden Unterrichtsausschlusses noch nicht abschließend geklärt ist, ob die dem Schüler zu Last gelegten Verfehlungen in jeder Hinsicht zutreffen oder nicht (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss 3 L 296.11 vom 11.05.2011).

Die „abschließenden“ repressiven Ordnungsmaßnahmen (oben in der Aufzählung) müssen verhältnismäßig sein. Es handelt sich nicht um „Strafen“, sondern pädagogische Maßnahmen, die der Sicherung des Schulbetriebs dienen. Ein Verweis oder ein Unterrichtsausschluss (bis zu 10 Tagen) setzen dabei kein schweres oder wiederholtes, wohl aber ein objektiv gegebenes Fehlverhalten des betroffenen Schülers voraus. Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme kommt der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss 3 L 995.11 vom 03.11.2011).

Ein sog. "Happy Slapping" eines anderen Schülers (Misshandeln anderer Schüler und Abfilmen mit dem Handy) rechtfertigt grundsätzlich einen solchen Unterrichtsausschluss (VG Berlin, Beschluss 3 A 930.05 vom 02.12.2005).

Auch der Ausschluss von einer Klassenfahrt ist ein befristeter Ausschluss vom Unterricht. Er kann seitens der Klassenkonferenz ohne Anhörung der Schulkonferenz entschieden werden. Er ist gerechtfertigt bei einem Unterrichtsverhalten, welches von Aggressivität, Lautstärke, Lernunwilligkeit und verbaler Gewalt gegen die unterrichtenden Lehrer und gegen andere Schüler geprägt ist. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahme ist in einem solchen Fall gerechtfertigt (VG Berlin, Beschluss zu 3 A 219.08 vom 30.06.2008).

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