Regelungen für den Erbfall

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An dieser Stelle geht es nicht darum, eine umfassende Darstellung des Erbrechts zu geben, sondern die Problematik des eigenen Todes und die sich daraus möglicherweise ergebenden Probleme unter Vermeidbarkeitsgesichtspunkten anzusprechen.

Es gilt zunächst einmal das bereits eingangs Angesprochene. Was nicht rechtzeitig veranlaßt worden ist, läßt sich im Fall des eigenen Todes mit Sicherheit nicht mehr nachholen. Wer sein Leben lang gearbeitet und damit sein Vermögen gemehrt hat, sollte nicht mit dem Gedanken leben können, daß nach seinem Tod ein nicht unerheblicher Teil des Vermögens entweder unauffindbar ist bzw. bleibt, es möglicherweise über das vermeidbare hinaus in die Hände des Fiskus gerät und „ last not least „ andere als die vom Erblasser gewollten Wege geht.

Sowohl das Erb- als auch das Steuerrecht bieten eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten, die nicht nur die Einhaltung des Willens des Erblassers sondern auch den bestmöglichen Erhalt des Vermögens unter steuerlichen Gesichtspunkten gewährleisten. Die umfassende Beratung in allen hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen setzt zunächst einmal wiederum die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses sowie möglichst die schriftliche Darlegung der individuellen Vorstellungen zum Umgang mit dem Nachlass voraus.

Die einfachste Möglichkeit, seinen letzten Willen festzuhalten ist in § 2247 BGB ( Testament) geregelt. Eine wirksame Testamentserrichtung setzt die Einhaltung bestimmter Formvorschriften voraus. Grundsätzlich ist es erforderlich, das ein Testament eigenhändig, handschriftlich, und zwar von Anfang bis Ende errichtet wird. Es muß unzweifelhaft die Identität des Verfügenden erkennen lassen und unverzichtbar am Ende des gesamten Textes unterschrieben sein. Es soll sich aus der Erklärung ergeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort das Testament errichtet worden ist.

Dies stellt allerdings nur die Mindestanforderungen dar, so das es sich für den Fall auch nur etwas über dem Durchschnitt liegender Vermögensverhältnisse anbietet, sich erstens genau zu überlegen, was man letztendlich möchte und wie sich dies am sichersten und am kostengünstigsten ( Steuern ) durchsetzen läßt.

Folgende Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich beispielhaft an:

  • Erbeinsetzung
  • Einsetzung als Vor/Nacherben
  • Vermächtnis
  • Auflage
  • Testamentsvollstrecker
  • Gemeinschaftliches Testament
  • Erbvertrag
  • Erbverzicht
  • Vorweggenommene Erbfolge
  • Es ist angesprochen worden, daß hier natürlich auch nur ein Überblick gegeben werden kann. Die individuelle Beratung setzt die umfassende Kenntnis des im Einzelnen Gewollten voraus. Im Rahmen dieser Gestaltungsmöglichkeit darf in keinem Fall die steuerliche Perspektive vernachlässigt werden. Im Idealfall arbeiten anwaltlicher und steuerlicher Berater eng zusammen.

    Vorbehaltlich dessen, was der Steuerfachmann im Einzelfall dazu sagt, bedeutet die optimale Nutzung der Gestaltungsmöglichkeiten auch, daß man sich möglicherweise schon zu Lebzeiten von Vermögensteilen trennen sollte. Dies hat allerdings nicht zwingend zur Folge, daß man sich auch der Einflussnahme auf diesen Teil des Vermögens begeben muß. Es ist durchaus möglich, Vermögen steuerwirksam zu übertragen, sich die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten jedoch zu erhalten. Nähere Erläuterungen zu diesem Thema gehören jedoch wieder in den Bereich der individuellen Beratung.

    Da die Materie sehr komplex und diffizil ist, kann abschließend nur der Rat erfolgen, sich eines sachkundigen Ratgebers zu bedienen und dies vor allen Dingen bevor es zu spät ist.

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