Regelungen für die Notfallvorsorge

« | »
Im Regelfall kennen Dritte, seien es Ehegatten, Kinder oder sonstige nahestehende Familienangehörige oder zur Verschwiegenheit verpflichtete Vertraute die Vermögensverhälnisse in einem für einen solchen Fall notwendigen Umfang nicht oder nicht ausreichend. Es ist daher unverzichtbar, die von diesem Dritten benötigten Informationen übersichtlich zusammenzustellen und für diesen bereitzuhalten. Hierzu bedient man sich sinnvollerweise einer Checkliste für ein Vermögensverzeichnis. Diese sollte ohne Anspruch auf Vollständigkeit folgendes Enthalten:

1. Grundvermögen
a) Unbebaute Grundstücke
b) Selbstgenutzte Immobilien
c) Vermietete Immobilien
2. Betriebsvermögen
3. Bar- und Wertpapiervermögen
a) Laufende Bankkonten
b) Wertpapierdepots
c) Fondsanteile/Beteiligungen
d) Darlehensforderungen
4. Lebensversicherungen/Renten
5. Bewegliches Vermögen
a) Haushaltsgegenstände
b) Persönliche Wertgegenstände
c) Schmuck
d) Kunstgegenstände
e) KfZ
f) Bargeld
g) Sonstiges
6. Verbindlichkeiten
a) Hypotheken/Grundschulden
b) Sonstige Darlehensschulden
c) Steuerschulden
d) Rentenverpflichtungen
e) Unterhaltsverpflichtungen

Eine solche Aufstellung sollte nicht nur einmal gefertigt werden, sondern sie muß auch regelmäßig aktualisiert werden. Auch hier zeigt sich erneut die o.a. Problematik der Verdrängung, mit der Folge daß es vergessen wird. Es bietet sich daher an, die Kontrolle in die Hände eines vertrauenswürdigen und zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu legen. Da wir im Rahmen unserer Beratungstätigkeit sowieso die Probleme mit den Mandanten erörtern, sind wir dazu übergegangen, diese Erinnerungsfunktion zu übernehmen und uns alle zwölf Monate zu melden und die Problematik ins Gedächtnis rufen. Fast immer führt dies dazu, daß die Verzeichnisse aktualisiert werden und man mit den Mandanten auch die Gesamtsituation erörtert.

Die Vermögensaufstellung als solches ist aber nur ein Teil der notwendigen Initiativen. Ebenso wichtig und unerlässlich ist es, eine Person des Vertrauens für den Notfall umfassend zu bevollmächtigen. Es gibt dabei die verschiedensten Varianten, wobei nur dringend angeraten werden kann, eine solche Vollmacht notariell zu erteilen. Grundsätzlich ist die Vollmacht formfrei wirksam, jedoch gibt es bestimmte Rechtsgeschäfte, die der Einhaltung bestimmter Formen bedürfen. Hierzu zählen zum Beispiel Grundstücksgeschäfte. Darüberhinaus ist die Beratungsfunktion des Notars nicht zu unterschätzen.

Möchte man dem Dritten eine solche Vollmacht nicht unbedingt erteilen, so bietet sich die Möglichkeit an, die Vollmacht mit der Treuhandanweisung beim Notar zu hinterlegen, daß sie an den Bevollmächtigen nur bei Vorliegen von Ihnen definierter Voraussetzungen auszuhändigen ist.

Fazit: Es ist aus Sicht eines verantwortungsvollen Unternehmers bzw. Erblassers unerlässlich, eine regelmäßig zu aktualisierende Vermögensaufstellung zu fertigen und einen vertrauenswürdigen Dritten notariell zu bevollmächtigen, im Fall eines detailliert zu definierenden Notfalls handeln zu können.

back   weiter

Malorny - Lachmann Notar a. D. und Rechtsanwälte (Bundesrepublik Deutschland),
Heerstraße 2 (am Theodor-Heuss-Platz), 14052 Berlin-Charlottenburg
Tel.: 030-301058-0 Fax: 030-301058-99, e-Mail: mail@malornylachmann.de

Datenschutz / Datenschutzerklärung

Angaben gem. § 5 Telemediengesetz siehe unter Impressum und Nutzungsbedingungen


hosted and published by Dietrich Datentechnik 2001-2024